§§ Betreff Hanf:
zur Rechtslage §§
(Quelle:http://www.smoke-it.net)
Konsum, Anbau und Abgabe von Cannabisprodukten fällt bekanntermassen unter das Betäubungsmittelgesetz (BtmG) - und zwar zunächst ungeachtet des späteren Verwendungszweckes. Wer nach Paragraph 29 Absatz 1 und ohne Erlaubnis nach Paragraph 3 Absatz 1 Hanf anbaut, herstellt, damit handelt, ein- oder ausführt, veräussert, abgibt, in Verkehr bringt oder erwirbt, erfüllt den Tatbestand einer Straftat. Dafür drohen saftige Strafen von nicht unter zwei Jahren. Anbau, Besitz und Abgabe von Cannabis fallen unter das Verbot. Der Konsum d.h. der unbefugte Verbrauch von Cannabis ist in Paragraph 29 nicht ausdrücklich reglementiert, aber vorausgesetzt. Hart auf hart kommt es dagegen für den "bekifften" Autofahrer. Doch Routinekontrollen und Stichproben können auch Unschuldige treffen.
An dieser gesetzlichen Regelung von 1982 ist nach wie vor nicht zu rütteln, so die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom April 1994. Ihre Interpretation bezüglich des Konsums von Hanfprodukten ist aber nachdrücklich freigestellt: bei "geringen Mengen", das heisst also zum Eigenverbrauch, kann in individuellen Fällen nach Paragraph 11 BtmG auf eine Bestrafung verzichtet werden. Wo dabei die Ermessensgrenze liegt, darüber haben sich die einzelnen Länder noch nicht geeinigt. Weil aber Cannabis nicht nur ein Rauschmittel ist, sondern auch ein vielseitiger Rohstoff, wurde im April 1996 der Anbau von Cannabissorten, sogenanntem Nutzhanf, mit weniger als 0,3% THC bundesweit freigegeben. Von der Forderung der Cannabisfront nach totaler Freigabe sind die Gesetzesgeber aber noch weit entfernt.
Haschisch verboten, Alkohol erlaubt
Der Konsum von Haschisch führt, ähnlich wie Alkohol, zu einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit, trotzdem ist Alkohol nach wie vor ein erlaubtes Genussmittel, Haschisch dagegen verboten.
Während Alkohol im Strassenverkehr noch bis zu einer Grenze von 0,8 Promille toleriert wird, gibt es einen solchen Grenzwert für THC nicht.
Im Gegensatz zu Alkohol jedoch erzeugt Haschisch keine physische Abhängigkeit, die Bestrafung der Konsumenten ist also unverhältnismässig hart. Laut Statistiken des Bundeskriminalamtes gibt es in der Bundesrepublik circa
2,5 Millionen Hanfraucher. Sie fühlen sich nicht nur kriminalisiert und in das soziale Abseits grdrängt, sondern gegenüber der Mehrheit der Alkoholkonsumenten diskriminiert. Deshalb fordern sie Gleichbehandlung mit anderen Genuss- bzw. Drogenkonsumenten wie Alkoholtrinkern und Rauchern. Dass Alkohol ein traditionelles Genussmittel sei, Haschisch aber nicht, ist ein oft zitiertes Argument. Auch das Schlagwort von Cannabis als Einstiegsdroge ist nicht mehr haltbar - nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes. Einem Einstieg in das Milieu von Dealern mit harten Drogen allerdings wird durch das Verbot von Hanf Vorschub geleistet.
Die Freigabe von Hanf in den Niederlanden machte sich dagegen in einem spürbaren Rückgang der Drogenkriminalität insbesondere des Heroinhandels, aber auch des Haschischkonsums bemerkbar.
Haschisch zum Eigenverbrauch:
die "geringe Menge"
Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes von 1994
ist der Besitz von Haschisch in "geringen Mengen" und zu "gelegentlichem Gebrauch" nach Paragraph 31a des Betäubungsmittelgesetzes erlaubt. Wie hoch diese ausfallen darf, wurde nicht definiert. Eine bundeseinheitliche Regelung fehlt. Rheinland-Pfalz will jedoch eine Bundesinitiative anregen, wonach 20 gr nur noch als Ordnungswidrigkeit gehandhabt werden soll. Dafür haben die einzelnen Länder teilweise Richtlinien für die "geringe Menge" vorgelegt, die durchschnittlich um die 6-10 Gramm Haschisch pendeln (circa 3-5 "Konsumeinheiten"). Vielfach wird nach Einzelfällen entschieden,
Baden-Württemberg vermeidet deshalb ganz einen Richtwert für den Haschisch - Eigenverbrauch. Ausschlaggebend ist, ob es sich nur um einen "gelegentlichen" Konsum handelt, das heisst, der Täter wurde innerhalb des zurückliegenden Jahres nicht drogenauffällig (Baden-Württemberg und Bayern). Unterschiedlich fällt dabei die Behandlung von Wiederholungstätern aus. Ebenfalls spielt es eine Rolle, ob nur geringe Schuld vorliegt oder eine Gefährdung von Dritten insbesondere Kindern und Jugendlichen angenommen werden muss. In diesem Fall und bei dem Konsum von Haschisch während des Strafvollzugs (Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen) besteht "öffentliches Interesse", das eine strafrechtliche Verfolgung nach sich zieht.
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Land |
in Gramm |
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Baden-Württemberg |
- |
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Bayern |
6 |
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Berlin |
4, bei 6-15 Gramm straffrei bei geringer Schuld und ohne Fremdgefährdung |
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Brandenburg |
6-8,in Einzelfällen bis zu 10 |
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Bremen |
6-8,in Einzelfällen bis zu 10 |
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Hamburg |
20 |
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Hessen |
30 |
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Mecklenburg-Vorpommern |
bis zu 5 und nach Einzelfallprüfung |
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Niedersachsen |
6, in Einzelfällen bis zu 15 |
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Nordrhein-Westfalen |
bis zu 10 |
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Rheinland-Pfalz |
bis zu 10 |
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Saarland |
bis zu 10 |
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Sachsen |
4-6 nach Einzelfallentscheidung |
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Sachsen-Anhalt |
6 |
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Schleswig-Holstein |
6 |
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Thüringen |
- |